Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

J.U.S. Security für

Sicherheitsdienst-leistungen und Bewachungen aller Art.

 

1.Allgemeine Dienstausführung

 

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und

übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch

Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es wird dabei

- soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

 

a) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder

Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt

werden.

b) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und

Wach und Sicherheitsunternehmen werden in

besonderen Verträgen vereinbart.

Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine

Tätigkeit als Dienstleistung (keine

Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom

7. August 1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im

Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen

Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

 

2. Schlüssel und Notfallanschriften

 

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte

Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen

müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden.

 

3. Beanstandungen

 

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind innerhalb 48 Stunden

Nach Feststellung - schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

 

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen

Lösung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.

 

4. Auftragsdauer

 

Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - auf ein Jahr.

Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils

um ein weiteres Jahr. Alle Aufträge werden durch Bewachungsverträge geregelt, in denen eine Laufzeit

angegeben ist.

 

5. Ausführung durch andere Unternehmer

 

Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt sich zur

Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß

§34aGewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen (Kooperationspartner).

 

6. Haftung und Haftungsbegrenzung

 

(1) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung des

Unternehmens für Schäden, die von ihm oder seinen Organen fahrlässig verursacht werden, bis zu den in

Ziffer 6.(4) genannten Höchstsummen

beschränkt.

(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer

6.(4) genannten Höchstsummen beschränkt.

(3) Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 6. (4)

genannten Höchstsummen.

4) Die Haftung des Unternehmens ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt:

a) EUR 2.000.000,- Personenschäden

b) EUR 1.000.000,- Sachschäden

c) EUR 100.000,- für reine Vermögensschäden.

(5} Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte,

seine gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist

die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(6) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den

Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(7) Unabhängig von Ziffer6. (1 bis 6) haftet das Unternehmen für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten,

oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages

von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die

Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

von Bewachungsunternehmen

uneingeschränkt zugrunde.

(8) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die

Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei

der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(9) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 6. (7) ist begrenzt auf die in Ziffer 10.(4) genannten Beträge.

 

7. Zahlung des Entgelts

 

Die persönlich vereinbarte Zahlungsweise wird in

Absprache mit dem Kunden im Bewachungsvertrag

(Dienstanweisung) festgehalten.

(1) Die Rechnung für den Vertrag bei Objektbewachungen wird soweit nichts anderes vereinbart ist, im 14 tägigem Rhythmus erstellt

(2) Entgelt für die Bewachung einer Veranstaltung (Veranstaltungsschutz) ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Anschluss der Veranstaltung innerhalb von 10 Tagen zu Zahlen.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des

Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder

vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber mahnt und ihm eine

angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

 

8. Preisänderung

 

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss

neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

9. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

 

(1) Der Vertrag ist für das Unternehmen von dem Zeitpunkt

an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder

Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

9a. Vertragswirksamkeit

 

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so

umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht

wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 

10. Hausrecht

 

Durch Abschluss eines Dienstleistungsertrages oder

Auftragsbestätigung erhält die J.U.S. Security das volle Hausrecht vom Auftraggeber.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens.

Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.              

 

 

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